Indes begründet er die Zulässigkeit der Beschwerde damit, dass die Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht in einem Termin durchgeführt werden könne. Dieser Rechtsnachteil könne vermieden werden, wenn die Staatsanwaltschaft den Zeugen vor der Überweisung an das erstinstanzliche Gericht anhöre. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keinen drohenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 Bst. b StPO darzutun.