2 zerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 122, 2018, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2014 vom 27 Mai 2014 E. 3.2). 2.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Anrufung des Zeugen D.________ auch vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könnte. Er macht mithin keinen drohenden Beweisverlust geltend. Indes begründet er die Zulässigkeit der Beschwerde damit, dass die Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht in einem Termin durchgeführt werden könne.