394 StPO). Ist der Aufwand in Bezug auf die Befragung schon anlässlich des Vorverfahrens gross, d.h. nimmt der Schwierigkeitsgrad im Hinblick auf die Hauptverhandlung nicht zu, sondern bleibt gleich, stellt dies keinen Rechtsnachteil dar (vgl. TANNER, Das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft nach Art. 147 StPO und seine Grenzen, S. 135, in: LBR – Lu-