394 StPO). 2.2 Gemäss KELLER ist eine Beschwerde gegen abgelehnte Beweisanträge auch dann zulässig, wenn eine Beweiserhebung im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung oder in der Hauptverhandlung zwar noch möglich ist, jedoch unverhältnismässig aufwändig und im Hauptverfahren nur unter klar erschwerten Bedingungen durchgeführt werden kann (vgl. KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 394 StPO).