__ als Zeuge zu befragen. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 5. Februar 2019 ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung vom 5. Februar 2019 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, D.________ als Zeugen anzuhören. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).