Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 77 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher und Notar B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Vergewaltigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 5. Februar 2019 (O 18 8938) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen Vergewaltigung zum Nachteil von C.________. Am 19. Dezember 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichti- ge, gegen ihn beim Regionalgericht Oberland Anklage zu ergeben wegen Verge- waltigung zum Nachteil von C.________. Dem Beschwerdeführer wurde Frist ge- setzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Am 9. Februar 2019 stellte der Be- schwerdeführer den Beweisantrag, es sei D.________ als Zeuge zu befragen. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 5. Februar 2019 ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 Beschwerde. Er be- antragte, die Verfügung vom 5. Februar 2019 sei aufzuheben und die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, D.________ als Zeugen anzuhören. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Be- weisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnah- me aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). 2.2 Gemäss KELLER ist eine Beschwerde gegen abgelehnte Beweisanträge auch dann zulässig, wenn eine Beweiserhebung im Rahmen der Vorbereitung der Hauptver- handlung oder in der Hauptverhandlung zwar noch möglich ist, jedoch unverhält- nismässig aufwändig und im Hauptverfahren nur unter klar erschwerten Bedingun- gen durchgeführt werden kann (vgl. KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 394 StPO). Ist der Aufwand in Be- zug auf die Befragung schon anlässlich des Vorverfahrens gross, d.h. nimmt der Schwierigkeitsgrad im Hinblick auf die Hauptverhandlung nicht zu, sondern bleibt gleich, stellt dies keinen Rechtsnachteil dar (vgl. TANNER, Das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft nach Art. 147 StPO und seine Grenzen, S. 135, in: LBR – Lu- 2 zerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 122, 2018, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2014 vom 27 Mai 2014 E. 3.2). 2.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Anrufung des Zeugen D.________ auch vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könnte. Er macht mithin keinen drohenden Beweisverlust geltend. Indes begründet er die Zulässigkeit der Beschwerde damit, dass die Verhandlung vor dem erstinstanzli- chen Gericht nicht in einem Termin durchgeführt werden könne. Dieser Rechts- nachteil könne vermieden werden, wenn die Staatsanwaltschaft den Zeugen vor der Überweisung an das erstinstanzliche Gericht anhöre. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keinen drohenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 Bst. b StPO darzutun. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Befürchtung des Beschwerdeführers, die erstinstanzliche Hauptverhandlung könnte aufgrund der Zeugeneinvernahme nicht an einem Tag durchgeführt werden, um eine blosse Mutmassung handelt. Wie lange die Verhandlung effektiv dauert und ob hierfür ein oder mehrere Tage notwendig sind, hängt nicht nur von einer zusätzlichen Zeuge- neinvernahme ab, sondern auch vom Aussageverhalten der Parteien, den Partei- vorträgen etc.. Allein aufgrund des Umstandes, dass noch eine Zeugeneinvernah- me durchgeführt werden könnte, kann nicht geschlossen werden, dass die Haupt- verhandlung aufgrund dessen nicht mehr an einem Tag durchgeführt werden kann und dies einen Rechtsnachteil darstellt. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in allen Fällen, in welchen eine Zeugeneinvernahme beantragt wird, bei der Ablehnung dieses Beweisantrags die Beschwerde zugelassen werden müsste. Dies ist jedoch nicht der Sinn des Gesetzes. Kommt hinzu, dass der Beschwerde- führer vorliegend auch erst gar nicht dargetan hat, weshalb die Einvernahme des Zeugen D.________ durch das Regionalgericht Oberland im Vergleich zu einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft unverhältnismässig aufwändiger sein sollte resp. dass diese nur unter klar erschwerten Bedingungen beim Regionalge- richt Oberland durchführbar wäre (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch aus diesem Grund ist kein drohender Rechtsnachteil ausgewiesen. 2.4 Auf die Beschwerde ist somit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutre- ten. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Be- schwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 25. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4