94 StPO aufmerksam gemacht wurde. Des Weiteren finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte – zum Beispiel in Form einer Aktennotiz – dazu, dass das behauptete Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und einer «Dame» der Staatsanwaltschaft tatsächlich stattgefunden hätte. Seine Darlegung ist mithin nicht genügend glaubhaft und sein Begehren daher nicht zu schützen. 4.3 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).