Darauf reagierte der Beschwerdeführer nicht, er brachte also nicht vor, ihm sei seitens der Staatsanwaltschaft gesagt worden, die Einsprachefrist laufe bis am 16. November 2018. Dasselbe gilt nebenbei hinsichtlich des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2018, in welchem der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs gemäss Art. 94 StPO aufmerksam gemacht wurde.