Die Einsprache vom 16. November 2018, welche gleichentags am Schalter der Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, erweist sich damit als verspätet und ist ungültig. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 12. Februar 2019 nichts zu ändern. Das Regionalgericht hatte ihm bereits am 11. Januar 2019 mitgeteilt, dass die Einsprache wohl verspätet sei und ihm die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äussern. Darauf reagierte der Beschwerdeführer nicht, er brachte also nicht vor, ihm sei seitens der Staatsanwaltschaft gesagt worden, die Einsprachefrist laufe bis am 16. November 2018.