3 4.2 Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung ist festzuhalten was folgt: Der Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis der Schweizerischen Post am 30. Oktober 2018 zugestellt. Somit begann die 10-tägige Einsprachefrist am 31. Oktober 2018 2018 zu laufen und endete am 9. November 2018. Die Einsprache vom 16. November 2018, welche gleichentags am Schalter der Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, erweist sich damit als verspätet und ist ungültig.