2014, N. 68 zu Art. 91 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet von Amtes wegen über die Gültigkeit des Strafbefehls sowie der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Bei Ungültigkeit der Einsprache tritt das Gericht auf die Einsprache nicht ein und es bleibt beim Strafbefehl (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 356 StPO).