BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Da der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer durch das Anfechtungsobjekt bestimmt wird, kann insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, als der Beschwerdeführer auch gegen den Strafbefehl an sich opponiert.