Gleichzeitig gab das Regionalgericht dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung schriftlich zum vorgesehenen Vorgehen zu äussern. Eine Stellungnahme blieb wiederum aus. Am 31. Januar 2019 entscheid das Regionalgericht was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl Nr. EO 18 9137 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 29. Oktober 2018 verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist.