Der Strafbefehl wurde ihm am 30. Oktober 2018 zugestellt. Die 10-tägige Einsprachefrist begann somit am 31. Oktober 2018 zu laufen und endete am 9. November 2018. Mit Eingabe vom 16. November 2018, welche gleichentags am Schalter der Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 19. November 2018 teilte die Staatsanwaltschaft ihm mit, die Einsprache sei nach ihrer Auffassung verspätet erfolgt. Dabei gab sie ihm die Möglichkeit, die Einsprache innerhalb einer Frist von 10 Tagen zurückzuziehen.