Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 73 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 31. Januar 2019 (PEN 18 286) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Regiona- len Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 29. Oktober 2018 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Nichtabgeben ungültiger oder eingezogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt. Zudem wurde er zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 und zur Bezahlung von Gebühren von CHF 500.00 verurteilt. Der Strafbefehl wurde ihm am 30. Oktober 2018 zugestellt. Die 10-tägige Einsprachefrist begann somit am 31. Oktober 2018 zu laufen und endete am 9. November 2018. Mit Eingabe vom 16. November 2018, welche gleichentags am Schalter der Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 19. November 2018 teilte die Staatsanwaltschaft ihm mit, die Einsprache sei nach ihrer Auffassung verspätet erfolgt. Dabei gab sie ihm die Möglichkeit, die Ein- sprache innerhalb einer Frist von 10 Tagen zurückzuziehen. Gleichzeitig wurde er auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung innerhalb von 30 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes aufmerksam gemacht. In der Folge blieb eine Stellungnahme aus. Am 6. Dezember 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht). Am 11. Januar 2019 teilte das Regio- nalgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Einsprache nach der derzeitigen Aktenlage verspätet erfolgt und deshalb beabsichtigt sei, auf die Einsprache man- gels Gültigkeit nicht einzutreten. Gleichzeitig gab das Regionalgericht dem Be- schwerdeführer im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung schriftlich zum vorgesehenen Vorgehen zu äussern. Eine Stellungnahme blieb wiederum aus. Am 31. Januar 2019 entscheid das Regionalgericht was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl Nr. EO 18 9137 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 29. Oktober 2018 verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. 2. Auf die Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl wird demnach wegen Verspätung nicht eingetreten. Der Strafbefehl Nr. EO 18 9137 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, vom 29. Oktober 2018 ist in Rechtskraft erwachsen. 4. Die Kosten dieses Entscheids, bestimmt auf CHF 100.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die Akten gehen nach Ablauf der Beschwerdefrist zurück an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, zur Weiterbehandlung. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 (Ein- gang Beschwerdekammer: 15. Februar 2019) sinngemäss Beschwerde. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Regionalgericht verzichteten auf eine Stellungnahme. 2 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsre- glement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Da der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer durch das An- fechtungsobjekt bestimmt wird, kann insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, als der Beschwerdeführer auch gegen den Strafbefehl an sich opponiert. 3. Die Beschwerde ist wie folgt begründet: In der Strafsache Missbrauch von Ausweisen und Schildern AZ: (Nr. EO 18 91 37) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, lege ich gegen den Entscheid der Regionalgerichts Emmental-Oberaargau AZ: (PEN 18286 ZIZ) vom 31.Januar 2019 Einspruch ein. Begründung: a) Missbrauch von Ausweisen und Schildern: AZ: (Nr. EO 18 91 37) sehe Beilage: Ich war mit meiner Familie in Ferien. Ich wusste nichts [von der] behördlichen Aufforderung. b) Dass ich [die] Einspruchsfrist versäumt [habe], ist mir nicht bewusst. [Als] ich die Schreiben von der Staatsanwaltschaft des Kanton Bern bekam, hatte ich mit [der] Staats- anwaltschaft des Kanton Bern telefoniert und gefragt, wann der letzte Tag der Einspruch ist, hatte die Dame am Telefon gesagt, dass am Freitag den 16. November 2018 genannt. Ich habe [der] Dame gesagt, da meine Tochter krank ist, möchte [ich] direkt bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern persönlich vorbeikommen [und] vor Ort meinen Einspruch einlegen, […] mit der Bitte mir [bei der] Sa- che zu helfen, dass ich nichts falsch mache. Ich bitte Sie von ganzem Herzen mir deshalb meine Sa- che zu prüfen und meine Zukunft liegt in Ihren Händen. Ich bitte Sie mir die Chance bei ihnen persön- lich oder telefonisch meine Sache zu erklären zu dürfen. Da ich nicht gut in Deutsch schreiben kann. Wegen nicht rechtzeitig bezahlter Rechnung, dass ich jetzt im Zentralstrafregister eingetragen [bin] (als Straftäter) meine Zukunft berufliches Leben bestraft (Rechtschreibung korrigiert). 4. 4.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben. Die Einsprachefrist beginnt an dem der Zustellung folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schwei- zerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wer- den (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Beweislast der Einhaltung einer prozessualen Frist trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 91 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet von Amtes wegen über die Gültigkeit des Strafbefehls sowie der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Bei Ungültigkeit der Einsprache tritt das Gericht auf die Einsprache nicht ein und es bleibt beim Strafbefehl (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 356 StPO). 3 4.2 Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung ist fest- zuhalten was folgt: Der Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 wurde dem Beschwerde- führer gemäss Zustellnachweis der Schweizerischen Post am 30. Oktober 2018 zugestellt. Somit begann die 10-tägige Einsprachefrist am 31. Oktober 2018 2018 zu laufen und endete am 9. November 2018. Die Einsprache vom 16. November 2018, welche gleichentags am Schalter der Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, erweist sich damit als verspätet und ist ungültig. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 12. Februar 2019 nichts zu ändern. Das Regionalgericht hatte ihm bereits am 11. Januar 2019 mitgeteilt, dass die Einsprache wohl verspätet sei und ihm die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äussern. Darauf reagierte der Beschwerdefüh- rer nicht, er brachte also nicht vor, ihm sei seitens der Staatsanwaltschaft gesagt worden, die Einsprachefrist laufe bis am 16. November 2018. Dasselbe gilt neben- bei hinsichtlich des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2018, in welchem der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Wie- derherstellungsgesuchs gemäss Art. 94 StPO aufmerksam gemacht wurde. Des Weiteren finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte – zum Beispiel in Form einer Aktennotiz – dazu, dass das behauptete Telefonat zwischen dem Beschwer- deführer und einer «Dame» der Staatsanwaltschaft tatsächlich stattgefunden hätte. Seine Darlegung ist mithin nicht genügend glaubhaft und sein Begehren daher nicht zu schützen. 4.3 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskos- ten in der Höhe von CHF 300.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident B.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (EO 18 9137) Bern, 4. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5