Mit der Ankündigung allfälliger rechtlicher Schritte in ihrem Abschlussbericht zeigt die Beschwerdeführerin, dass sie in der Annahme war, dass das Verhalten der Beschuldigten (straf-)rechtlich relevant gewesen ist. Somit ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu folgen und als Fristbeginn der Strafantragsfrist den 18. Juni 2018 festzusetzen. Der Strafantrag vom 21. September 2018 erfolgte nach Ende der Frist am 18. September 2018 und damit zu spät. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde zu abzuweisen.