Die Wahl des Titels «Abschlussbericht» spricht bei einer grammatikalischen Auslegung ebenfalls dafür, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vorfall abgeschlossen hatte, also der Vorfall für sie klar (und beendet) gewesen ist. Nichtsdestotrotz wird im Juli 2018 die Email-Korrespondenz zwischen den Parteien bezüglich desselben Sachverhalts fortgeführt. Mit der Ankündigung allfälliger rechtlicher Schritte in ihrem Abschlussbericht zeigt die Beschwerdeführerin, dass sie in der Annahme war, dass das Verhalten der Beschuldigten (straf-)rechtlich relevant gewesen ist.