Wie die Generalstaatsanwalt in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2019 zutreffend aufführt, hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Versendens des Abschlussberichtes wissenschaftlich fundierte Kenntnis, dass die Ergebnisse der Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprachen und nur aus Böswilligkeit so aufgeführt wurden. Die Wahl des Titels «Abschlussbericht» spricht bei einer grammatikalischen Auslegung ebenfalls dafür, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vorfall abgeschlossen hatte, also der Vorfall für sie klar (und beendet) gewesen ist.