Die Wortwahl der Email-Korrespondenz und des Abschlussberichtes vom 18. Juni 2018 weisen daraufhin, dass die Beschwerdeführerin bereits (wissenschaftliche) Tests durchgeführt hatte und die Beschuldigte bezichtigt, falsche Ergebnisse darzustellen. Wie die Generalstaatsanwalt in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2019 zutreffend aufführt, hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Versendens des Abschlussberichtes wissenschaftlich fundierte Kenntnis, dass die Ergebnisse der Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprachen und nur aus Böswilligkeit so aufgeführt wurden.