Die dreimonatige Strafantragsfrist dient schlussendlich dem Beschleunigungsgebot und der Rechtssicherheit, indem der Täter innert 3 Monaten seit dem Vorfall Gewissheit erlangen soll, ob gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2015 6b_317/2015 E. 2.3; RIEDO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 31 StGB). Die Beschwerdeführerin erwähnte bereits in ihrem Abschlussbericht vom 18. Juni 2018 den Verdacht auf Verleumdung und den Vorbehalt allfälliger rechtlicher Schritte.