Die Beschwerdeführerin zeigte bereits in ihrem Abschlussbericht explizit die Absicht an, allfällige rechtliche Schritte vorzunehmen, bevor sie ein externes Unternehmen beauftragte, um (nochmals) einen Bericht zu verfassen, der die Ergebnisse der Beschuldigten widerlegen sollte. 9.2 Die dreimonatige Strafantragsfrist dient schlussendlich dem Beschleunigungsgebot und der Rechtssicherheit, indem der Täter innert 3 Monaten seit dem Vorfall Gewissheit erlangen soll, ob gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2015 6b_317/2015 E. 2.3;