2019, N 16 zu Art. 31 StGB). Eine «antragsberechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, dies gilt auch in Bezug auf die Kenntnis der Tat» (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3). Die Beschwerdeführerin zeigte bereits in ihrem Abschlussbericht explizit die Absicht an, allfällige rechtliche Schritte vorzunehmen, bevor sie ein externes Unternehmen beauftragte, um (nochmals) einen Bericht zu verfassen, der die Ergebnisse der Beschuldigten widerlegen sollte.