Bestritten wird vorliegend der notwendige Umfang der Kenntnis (von der Tat) für eine fristauslösende Handlung. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschwerdeführerin führen die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf, dass es für die Auslösung der Strafantragsfrist eine «sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt» benötigt (BGE 126 IV 131 E. 2a; BGE 121 IV 272 E. 2a; BGE 101 IV 113 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung und Lehre müssen keine Detailkenntnisse zur Tat resp.