Der Ablauf der telefonischen Kontaktnahme wird von der Beschwerdeführerin etwas anders dargestellt. Das ändert nichts daran, dass der Zeitpunkt des Fristbeginns entweder auf den 18. Juni 2018 (Ansicht Staatsanwaltschaft) oder auf den 9. Juli 2018 (Ansicht Beschwerdeführerin) festzulegen ist. 9.1 Bestritten wird vorliegend der notwendige Umfang der Kenntnis (von der Tat) für eine fristauslösende Handlung.