9. Gemäss Aktennotiz vom 17. Dezember 2018 hat die verfahrensleitende Staatsanwältin am 25. Oktober 2018 telefonisch nach der letzten relevanten fristauslösenden Handlung gefragt und bisher keine Rückmeldung erhalten. Am 28. Januar 2019 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass immer noch keine Rückmeldung hinsichtlich der telefonischen Anfrage erfolgt sei. Der Ablauf der telefonischen Kontaktnahme wird von der Beschwerdeführerin etwas anders dargestellt.