Es spielt keine Rolle, ob sie weiss, welcher Tatbestand erfüllt ist (RIEDO, Der Strafantrag, 2004, S. 451 f.; RIE- DO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 31 StGB). Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise festhielt, sind für die fristauslösende Kenntnis der Tat keine detaillierten Kenntnisse des Tathergangs notwendig. Die Kenntnis muss jedoch sicher und bestimmt genug sein, damit der Betroffene nicht selbst eine üble Nachrede oder Verleumdung riskiert (BGE 101 IV 113 E. 1b; vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 22 zu Art.