2019, N 9 zu Art. 110 Abs. 6 StGB, wonach dies namentlich auch für die Strafantrags- und Verjährungsfristen gelte, obwohl diese nach dem Wortlaut von Art. 98 und 100 StGB mit dem Tag zu laufen begännen, an dem die strafbare Tätigkeit ausgeführt bzw. das Urteil vollstreckbar geworden sei). 8.2 Die Strafantragsfrist nach Art. 31 StGB ist eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist. Eine Strafantragsfrist beginnt zu laufen, wenn die antragsberechtigte Person das Bewusstsein hat, dass ein Delikt begangen worden ist. Es spielt keine Rolle, ob sie weiss, welcher Tatbestand erfüllt ist (RIEDO, Der Strafantrag, 2004, S. 451 f.;