90 Abs. 1 StPO als allgemeine Regel der Fristberechnung muss auch in Bezug auf die Strafantragsfrist Anwendung finden. Zu unterscheiden ist somit auch bei der Berechnung der Strafantragsfrist zwischen der Fristauslösung (die als solche die Frist eben gerade nicht auslöst) und dem Beginn der Frist (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 29 zu Art. 90 StPO; vgl. zudem ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art.