110 StGB mit Hinweis; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3. Aufl. 2017, N 2 f. zu Art. 31 StGB mit konkreter Berechnung). Diese Regel ergibt sich nunmehr auch direkt aus Art. 90 Abs. 1 StPO, welcher normiert, dass die Fristen, die durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 35 zu Art. 31 StGB). Art. 90 Abs. 1 StPO als allgemeine Regel der Fristberechnung muss auch in Bezug auf die Strafantragsfrist Anwendung finden.