Bei Antragsdelikten ist ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag eine positive Prozessvoraussetzung. Kernfrage ist vorliegend, ob der für die Antragsdelikte der Verleumdung, der üblen Nachrede und des unlauteren Wettbewerbs erforderliche Strafantrag innerhalb der in Art. 31 StGB vorgesehenen Frist eingereicht worden ist. Umstritten ist der Zeitpunkt des Beginns der Strafantragsfrist. 8.1 Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Dreimonatsfrist von Art. 31 StGB wird gemäss