Sichere Kenntnis hätte die Beschwerdeführerin erst erlangt, nachdem sie durch ein externes Unternehmen einen Prüfbericht habe erstellen lassen. «Die sichere und zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen liess» habe die Beschwerdeführerin erst mit dem Prüfbericht vom 9. Juli 2018 erlangt (BGE 126 IV 131 E. 2a), welchen sie an die anderen Parteien am 18. Juli 2018 weitergeleitet habe.