7. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin fest, dass die Aufforderung zur Auskunft über die letzte relevante fristauslösende Handlung nicht erfolgt sei. Es sei lediglich nach weiterem Material «in Form von Mailkorrespondenz zwischen den Parteien» gefragt worden, ohne eine allfällige Erwähnung, dass die Strafantragsfrist als verpasst angesehen hätte werden können. Gemäss der Beschwerdeführerin sei der Abschlussbericht vom 18. Juni 2018 nur eine Vermutung über das Motiv der Beschuldigten. Sichere Kenntnis hätte die Beschwerdeführerin erst erlangt, nachdem sie durch ein externes Unternehmen einen Prüfbericht habe erstellen lassen.