31 StGB). Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Abschlussbericht vom 18. Juni 2018 bereits festgehalten, dass die Beschuldigte die Tests nur durchgeführt habe, um die Beschwerdeführerin zu diskreditieren. Zudem erwähne die Beschwerdeführerin auch die Stellungnahme eines beigezogenen externen Fachexperten und in ihrer Einleitung des Berichts habe sie geschrieben, der Bericht basiere auf «fundierte Fachtests» und «fundierte Fachexpertise». Im Bericht sei das Vorgehen der Beschuldigten bereits mehrmals als Verleumdung genannt worden. Auch werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin sich rechtliche Schritte vorbehalte.