3 Zudem sei spätestens beim Verfassen des Berichts bzw. bei dessen Weiterleitung per Email-Nachricht am 18. Juni 2018 die letzte relevante Handlung zur Fristauslösung geschehen. Gemäss der Staatsanwaltschaft seien detaillierte Kenntnisse über den Tathergang für die fristauslösende Kenntnis nicht notwendig (RIEDO, Der Strafantrag, 2004, S. 451).