Sichere Kenntnisse seien erst mit dem Prüfbericht vom 9. Juli 2018, welcher durch ein externes Unternehmen durchgeführt worden sei, erlangt worden. Diesen Prüfbericht habe die Beschwerdeführerin an den Kunden und an die Beschuldigte via Email am 18. Juli 2018 weitergesendet. Gemäss der Beschwerdeführerin sei somit der Fristbeginn frühestens am 9. Juli 2018, womit die dreimonatige Frist am 8. Oktober 2018 geendet hätte. Der Strafantrag vom 21. September 2018 sei somit rechtzeitig erfolgt und gültig.