5. Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Beschwerdebegründung vom 14. Februar 2019, dass sie mit dem Bericht vom 18. Juni 2018 noch keine zuverlässige Kenntnis von den Vorfällen gehabt habe, die ein Vorgehen gegen die Täter als aussichtsreich hätte erscheinen lassen können. Der Bericht sei von der Beschwerdeführerin selbst verfasst worden und liefere somit keine genügende Kenntnis über die Tatbestandselemente, sondern nur eine Vermutung. Sichere Kenntnisse seien erst mit dem Prüfbericht vom 9. Juli 2018, welcher durch ein externes Unternehmen durchgeführt worden sei, erlangt worden.