Die Beschwerdeführerin verwende in dem Bericht bereits den Begriff der Verleumdung und schreibe vom Erwägen allfälliger rechtlicher Schritte. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund des Berichtes und seiner Wortwahl davon aus, dass die Beschwerdeführerin spätestens zum Zeitpunkt des Versendens des Berichts am 18. Juni 2018 von den Taten der Beschuldigten gewusst und an deren Bösgläubigkeit geglaubt hatte. Die Staatsanwaltschaft verwendete als massgebenden Zeitpunkt zur Fristberechnung den 18. Juni 2018 als Fristbeginn, womit die dreimonatige Antragsfrist am 18. September 2018 enden würde (Art. 31 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 6 StGB).