2019, N 17 f. zu Art. 31 StGB) und erfordere eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lassen würde (BGE 126 IV 131 E. 2a). Die Strafantragsfrist sei eine Verwirkungsfrist, die weder erstreckt noch unterbrochen werden könne. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 einen Bericht via Email an die Beschuldigte und an die Auftraggeberin gesendet, zu welchem sie geschrieben habe, dass die Beschuldigte den Test nur angewendet habe, um die Rezeptur der Beschwerdeführerin zu diskreditieren oder den Kunden einzuschüchtern.