Diese müssten innert dreimonatiger Frist, seitdem der Antragsberechtigte vom Täter und der Tat Kenntnis habe, angezeigt werden (RIEDO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 31 StGB). Dabei sei es irrelevant, ob der Antragssteller die rechtliche Qualifikation der Tat kenne. Es gelte, im Zweifelsfall