4. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme mit der Nichteinhaltung der dreimonatigen Frist bei Antragsdelikten (Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Gemäss Verfügungsbegründung sind die vorgeworfenen Delikte der Verleumdung (Art. 174 StGB), der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und des unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241]) Antragsdelikte. Diese müssten innert dreimonatiger Frist, seitdem der Antragsberechtigte vom Täter und der Tat Kenntnis habe, angezeigt werden (RIEDO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl.