Die Beschuldigte habe gegenüber der Aufraggeberin geäussert, dass die Rezeptur der Beschwerdeführerin unstabil und somit nicht produzierbar sei, und habe dies mit selbst durchgeführten Tests belegt. Gemäss der Beschwerdeführerin entsprächen diese Tests keinem wissenschaftlichen Standard und könnten zudem von der Beschwerdeführerin widerlegt werden. Die Beschuldigte habe mit diesen Äusserungen ihre Kompetenzen als Produzentin überschritten und versucht, die Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht zu stellen.