2. Die Beschwerdeführerin und die Beschuldigte sind Konkurrentinnen auf dem Markt von Rezepturen für Kosmetikartikel. Die Beschwerdeführerin wurde für die Entwicklung eines Serums und eines Shampoos beauftragt, während die Beschuldigte die Produktion desselben übernahm. Im Rahmen dieses Auftrags holte die Auftraggeberin Referenzen über die Beschwerdeführerin ein, so auch bei der Beschuldigten. Die Beschuldigte habe gegenüber der Aufraggeberin geäussert, dass die Rezeptur der Beschwerdeführerin unstabil und somit nicht produzierbar sei, und habe dies mit selbst durchgeführten Tests belegt.