Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 72 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber i.V. Hagnauer Verfahrensbeteiligte A.________ AG v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern C.________ GmbH v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, Verleumdung und übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2019 (EO 18 10617) Erwägungen: 1. Am 31. Januar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, Verleumdung und übler Nachrede nicht an die Hand (EO 18 10617). Dagegen erhob die C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 14. Februar 2019 Beschwerde (postali- scher Eingang bei der Beschwerdekammer: 15. Februar 2019). 2. Die Beschwerdeführerin und die Beschuldigte sind Konkurrentinnen auf dem Markt von Rezepturen für Kosmetikartikel. Die Beschwerdeführerin wurde für die Entwick- lung eines Serums und eines Shampoos beauftragt, während die Beschuldigte die Produktion desselben übernahm. Im Rahmen dieses Auftrags holte die Auftragge- berin Referenzen über die Beschwerdeführerin ein, so auch bei der Beschuldigten. Die Beschuldigte habe gegenüber der Aufraggeberin geäussert, dass die Rezeptur der Beschwerdeführerin unstabil und somit nicht produzierbar sei, und habe dies mit selbst durchgeführten Tests belegt. Gemäss der Beschwerdeführerin ent- sprächen diese Tests keinem wissenschaftlichen Standard und könnten zudem von der Beschwerdeführerin widerlegt werden. Die Beschuldigte habe mit diesen Äus- serungen ihre Kompetenzen als Produzentin überschritten und versucht, die Be- schwerdeführerin in ein schlechtes Licht zu stellen. Nach einigen Email- Korrespondenzen reichte die Beschwerdeführerin am 21. September 2018 Strafan- zeige gegen die Beschuldigte wegen unlauteren Wettbewerbs, Verleumdung und übler Nachrede ein. 3. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die ange- fochtene Nichtanhandnahme-Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme mit der Nichteinhaltung der dreimonatigen Frist bei Antragsdelikten (Art. 31 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs [StGB; SR 311.0]). Gemäss Verfügungsbegründung sind die vorgewor- fenen Delikte der Verleumdung (Art. 174 StGB), der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und des unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241]) Antragsdelik- te. Diese müssten innert dreimonatiger Frist, seitdem der Antragsberechtigte vom Täter und der Tat Kenntnis habe, angezeigt werden (RIEDO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 31 StGB). Dabei sei es irrelevant, ob der Antragssteller die rechtliche Qualifikation der Tat kenne. Es gelte, im Zweifelsfall 2 vorsorglich einen Strafantrag zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3). Gleiches gelte, wenn in Bezug auf die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens Unklarheiten bestünden. Die Kenntnis der Tat beinhalte das Wissen um deren Tatbestandselemente (Urteile des Bundesgerichts 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3; 6B_1335/2015 vom 23. September 2016 E. 1.1; RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 17 f. zu Art. 31 StGB) und erfordere eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lassen würde (BGE 126 IV 131 E. 2a). Die Strafan- tragsfrist sei eine Verwirkungsfrist, die weder erstreckt noch unterbrochen werden könne. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 einen Bericht via Email an die Beschuldigte und an die Auftraggeberin gesendet, zu welchem sie geschrie- ben habe, dass die Beschuldigte den Test nur angewendet habe, um die Rezeptur der Beschwerdeführerin zu diskreditieren oder den Kunden einzuschüchtern. Die Beschwerdeführerin verwende in dem Bericht bereits den Begriff der Verleumdung und schreibe vom Erwägen allfälliger rechtlicher Schritte. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund des Berichtes und seiner Wortwahl davon aus, dass die Beschwer- deführerin spätestens zum Zeitpunkt des Versendens des Berichts am 18. Ju- ni 2018 von den Taten der Beschuldigten gewusst und an deren Bösgläubigkeit geglaubt hatte. Die Staatsanwaltschaft verwendete als massgebenden Zeitpunkt zur Fristberechnung den 18. Juni 2018 als Fristbeginn, womit die dreimonatige An- tragsfrist am 18. September 2018 enden würde (Art. 31 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 6 StGB). Der Strafantrag der Beschwerdeführerin vom 21. Septem- ber 2018 sei somit zu spät erfolgt und daher nicht gültig. Ein gültiger Strafantrag sei aber eine Prozessvoraussetzung und müsse zwingend bei der Eröffnung einer Un- tersuchung vorliegen (RIEDO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 39 zu Art. 31 StGB; BGE 69 IV 69 E. 5). 5. Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Beschwerdebegründung vom 14. Fe- bruar 2019, dass sie mit dem Bericht vom 18. Juni 2018 noch keine zuverlässige Kenntnis von den Vorfällen gehabt habe, die ein Vorgehen gegen die Täter als aussichtsreich hätte erscheinen lassen können. Der Bericht sei von der Beschwer- deführerin selbst verfasst worden und liefere somit keine genügende Kenntnis über die Tatbestandselemente, sondern nur eine Vermutung. Sichere Kenntnisse seien erst mit dem Prüfbericht vom 9. Juli 2018, welcher durch ein externes Unterneh- men durchgeführt worden sei, erlangt worden. Diesen Prüfbericht habe die Be- schwerdeführerin an den Kunden und an die Beschuldigte via Email am 18. Ju- li 2018 weitergesendet. Gemäss der Beschwerdeführerin sei somit der Fristbeginn frühestens am 9. Juli 2018, womit die dreimonatige Frist am 8. Oktober 2018 geen- det hätte. Der Strafantrag vom 21. September 2018 sei somit rechtzeitig erfolgt und gültig. 6. In ihrer Stellungnahme hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die Be- schwerdeführerin eine Auskunft zur letzten relevanten und fristauslösenden Hand- lung gegenüber der Staatsanwaltschaft unterlassen habe und dass danach die Ver- fügung, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen, ergangen sei. 3 Zudem sei spätestens beim Verfassen des Berichts bzw. bei dessen Weiterleitung per Email-Nachricht am 18. Juni 2018 die letzte relevante Handlung zur Fristauslö- sung geschehen. Gemäss der Staatsanwaltschaft seien detaillierte Kenntnisse über den Tathergang für die fristauslösende Kenntnis nicht notwendig (RIEDO, Der Strafantrag, 2004, S. 451). Wenn Unklarheit bezüglich der Strafbarkeit des Verhal- tens bestehen sollte, müsse präventiv ein Strafantrag gestellt (Urteil des Bundesge- richts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2) und nicht abgewartet werden, bis genügend Beweismittel erlangt worden seien (BGE 101 IV 113 E. 1b). Das Wissen um die rechtliche Qualifikation der Tat sei in dieser Sache irrelevant (RIEDO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 31 StGB). Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Abschlussbericht vom 18. Juni 2018 bereits festgehalten, dass die Beschuldigte die Tests nur durchgeführt habe, um die Be- schwerdeführerin zu diskreditieren. Zudem erwähne die Beschwerdeführerin auch die Stellungnahme eines beigezogenen externen Fachexperten und in ihrer Einlei- tung des Berichts habe sie geschrieben, der Bericht basiere auf «fundierte Fach- tests» und «fundierte Fachexpertise». Im Bericht sei das Vorgehen der Beschuldig- ten bereits mehrmals als Verleumdung genannt worden. Auch werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin sich rechtliche Schritte vorbehalte. 7. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin fest, dass die Aufforderung zur Auskunft über die letzte relevante fristauslösende Handlung nicht erfolgt sei. Es sei lediglich nach weiterem Material «in Form von Mailkorrespondenz zwischen den Parteien» gefragt worden, ohne eine allfällige Erwähnung, dass die Strafantragsfrist als ver- passt angesehen hätte werden können. Gemäss der Beschwerdeführerin sei der Abschlussbericht vom 18. Juni 2018 nur eine Vermutung über das Motiv der Beschuldigten. Sichere Kenntnis hätte die Be- schwerdeführerin erst erlangt, nachdem sie durch ein externes Unternehmen einen Prüfbericht habe erstellen lassen. «Die sichere und zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen liess» habe die Be- schwerdeführerin erst mit dem Prüfbericht vom 9. Juli 2018 erlangt (BGE 126 IV 131 E. 2a), welchen sie an die anderen Parteien am 18. Juli 2018 wei- tergeleitet habe. 8. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Bei Antragsdelikten ist ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag eine positive Prozessvoraussetzung. Kern- frage ist vorliegend, ob der für die Antragsdelikte der Verleumdung, der üblen Nachrede und des unlauteren Wettbewerbs erforderliche Strafantrag innerhalb der in Art. 31 StGB vorgesehenen Frist eingereicht worden ist. Umstritten ist der Zeit- punkt des Beginns der Strafantragsfrist. 8.1 Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Dreimonatsfrist von Art. 31 StGB wird gemäss 4 Art. 110 Abs. 6 StGB nach der Kalenderzeit berechnet (RIEDO, in: Basler Kommen- tar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 34 zu Art. 31 StGB; BGE 73 IV 6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch bei der Berechnung der Strafantrags- frist der Tag, an dem die Antragsfrist zu laufen beginnt, nicht mitzuzählen (BGE 73 IV 6; BGE 97 IV 238 E. 2; Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.5; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetz- buch Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 110 StGB mit Hinweis; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3. Aufl. 2017, N 2 f. zu Art. 31 StGB mit konkreter Berechnung). Diese Regel ergibt sich nunmehr auch direkt aus Art. 90 Abs. 1 StPO, welcher normiert, dass die Fris- ten, die durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 35 zu Art. 31 StGB). Art. 90 Abs. 1 StPO als allgemeine Regel der Fristberechnung muss auch in Bezug auf die Strafantragsfrist Anwendung finden. Zu unterscheiden ist somit auch bei der Berechnung der Strafantragsfrist zwischen der Fristauslösung (die als solche die Frist eben gerade nicht auslöst) und dem Beginn der Frist (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N 29 zu Art. 90 StPO; vgl. zudem ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 110 Abs. 6 StGB, wonach dies namentlich auch für die Strafantrags- und Verjährungsfristen gelte, obwohl diese nach dem Wortlaut von Art. 98 und 100 StGB mit dem Tag zu laufen begännen, an dem die strafbare Tätigkeit ausgeführt bzw. das Urteil vollstreckbar geworden sei). 8.2 Die Strafantragsfrist nach Art. 31 StGB ist eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist. Eine Strafantragsfrist beginnt zu laufen, wenn die antragsberechtigte Person das Bewusstsein hat, dass ein Delikt begangen worden ist. Es spielt keine Rolle, ob sie weiss, welcher Tatbestand erfüllt ist (RIEDO, Der Strafantrag, 2004, S. 451 f.; RIE- DO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 31 StGB). Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise festhielt, sind für die fristauslösende Kenntnis der Tat keine detaillierten Kenntnisse des Tathergangs notwendig. Die Kenntnis muss jedoch sicher und bestimmt genug sein, damit der Betroffene nicht selbst ei- ne üble Nachrede oder Verleumdung riskiert (BGE 101 IV 113 E. 1b; vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 22 zu Art. 31 StGB). Wenn hin- sichtlich der Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens Unklarheit besteht, so ist vor- sorglich Strafantrag zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2). Der Antragsberechtigte hat nicht zuzuwarten, bis er genügend Beweismittel in den Händen hält (BGE 101 IV 113 E. 1b: «Ce délai commence à courir le jour où l'auteur et - l'art. 29 ne le dit pas expressément mais cela va de soi - l'acte délictueux sont connus de l'ayant droit (RO 97 I 774 consid. 2; 80 IV 3; 75 IV 20). La connaissance exigée de l'ayant droit doit être sûre et certaine, lui permettant de considérer qu'il aurait de fortes chances de succès en poursuivant l'auteur, sans s'exposer au risque d'être attaqué pour dénonciation calomnieuse ou diffamation; ce que l'ayant droit aurait dû connaître ou de simples soupçons ne suffisent pas (mêmes arrêts, et RO 76 IV 5, 6); toutefois, il n'est pas nécessaire que le plaignant dispose déjà de moyens de preuve (RO 80 IV 4). Quant à l'acte dont le plaignant doit avoir connaissance, il s'agit des éléments constitutifs de l'infraction. Dès que l'ayant droit connaît ces éléments et l'auteur, le délai de trois mois commence à courir. S'agit-il des seuls éléments objectifs de l'infraction, comme l'a posé la jurisprudence (RO 79 IV 59; cf. 80 IV 3, 213), ou de tous les éléments constitutifs tant objectifs que 5 subjectifs, comme le soutient une partie de la doctrine (SCHULTZ, Strafrecht, Allg. Teil I, 2e éd., p. 158; REHBERG, in RPS 85 (1969), p. 266-267; cf. aussi implicitement in RO 75 IV 20)? La question peut rester indécise […].»). 9. Gemäss Aktennotiz vom 17. Dezember 2018 hat die verfahrensleitende Staatsan- wältin am 25. Oktober 2018 telefonisch nach der letzten relevanten fristauslösen- den Handlung gefragt und bisher keine Rückmeldung erhalten. Am 28. Janu- ar 2019 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass immer noch keine Rückmeldung hinsichtlich der telefonischen Anfrage erfolgt sei. Der Ablauf der telefonischen Kon- taktnahme wird von der Beschwerdeführerin etwas anders dargestellt. Das ändert nichts daran, dass der Zeitpunkt des Fristbeginns entweder auf den 18. Juni 2018 (Ansicht Staatsanwaltschaft) oder auf den 9. Juli 2018 (Ansicht Beschwerdeführe- rin) festzulegen ist. 9.1 Bestritten wird vorliegend der notwendige Umfang der Kenntnis (von der Tat) für eine fristauslösende Handlung. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Be- schwerdeführerin führen die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf, dass es für die Auslösung der Strafantragsfrist eine «sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt» benötigt (BGE 126 IV 131 E. 2a; BGE 121 IV 272 E. 2a; BGE 101 IV 113 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; 6B_1148/2013 vom 5. De- zember 2014 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung und Lehre müssen keine Detail- kenntnisse zur Tat resp. zur strafrechtlichen Qualifikation des Verhaltens vorhan- den sein, damit die Frist ausgelöst wird, sondern lediglich der Wille des Antragstel- lers, dass für die (anzuzeigende) Handlung eine Strafverfolgung stattfinden solle (BGE 129 IV 1 E. 3.1; BGE 131 IV 97 E. 3.3; BGE 115 IV 1 E. 2a; BGE 85 IV 73 E. 2; BGE 78 IV 49 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3; 6B_265/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3; RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 31 StGB). Eine «antragsberechtigte Person ist nicht ver- pflichtet, nach dem Täter zu forschen, dies gilt auch in Bezug auf die Kenntnis der Tat» (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3). Die Beschwerdeführerin zeigte bereits in ihrem Abschlussbericht explizit die Absicht an, allfällige rechtliche Schritte vorzunehmen, bevor sie ein externes Unternehmen be- auftragte, um (nochmals) einen Bericht zu verfassen, der die Ergebnisse der Be- schuldigten widerlegen sollte. 9.2 Die dreimonatige Strafantragsfrist dient schlussendlich dem Beschleunigungsgebot und der Rechtssicherheit, indem der Täter innert 3 Monaten seit dem Vorfall Ge- wissheit erlangen soll, ob gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2015 6b_317/2015 E. 2.3; RIEDO, in: Bas- ler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 31 StGB). Die Beschwer- deführerin erwähnte bereits in ihrem Abschlussbericht vom 18. Juni 2018 den Ver- dacht auf Verleumdung und den Vorbehalt allfälliger rechtlicher Schritte. 9.3 Gemäss der Mailkorrespondenz sind seit Ende Mai 2018 Differenzen hinsichtlich der Testergebnisse bzw. des Produkterisikos zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten ersichtlich. Mit Email-Nachricht vom 11. Juni 2018 äusserte 6 die Beschwerdeführerin erstmals Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Beschuldigten («Leider benötige ich in diesem Fall einen Arbeitspartner, der mit mir an der Lösung des Problems zusammenarbeitet, aber leider scheint das hier mit [der Beschuldigten] nicht der Fall zu sein», «werde ich sicher alles, (…), gern tun, aber dazu benötige ich einen Partner auf Seiten der Herstellung, auf die ich mich wirklich verlassen kann»). Die Beschuldigte sendete am selben Tag nochmals ei- nen Bericht in Bezug auf den Bericht der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2018. Daraufhin leitete die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 ihren «Abschlussbe- richt» mit der Erwähnung weiter, dass sie für weitere Diskussionen mit der Be- schuldigten nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Wortwahl der Email-Korrespondenz und des Abschlussberichtes vom 18. Ju- ni 2018 weisen daraufhin, dass die Beschwerdeführerin bereits (wissenschaftliche) Tests durchgeführt hatte und die Beschuldigte bezichtigt, falsche Ergebnisse dar- zustellen. Wie die Generalstaatsanwalt in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2019 zutreffend aufführt, hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Versendens des Abschlussberichtes wissenschaftlich fundierte Kenntnis, dass die Ergebnisse der Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprachen und nur aus Böswilligkeit so aufgeführt wurden. Die Wahl des Titels «Abschlussbericht» spricht bei einer gram- matikalischen Auslegung ebenfalls dafür, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vorfall abgeschlossen hatte, also der Vorfall für sie klar (und beendet) gewesen ist. Nichtsdestotrotz wird im Juli 2018 die Email-Korrespondenz zwischen den Parteien bezüglich desselben Sachverhalts fortgeführt. Mit der Ankündigung allfälliger recht- licher Schritte in ihrem Abschlussbericht zeigt die Beschwerdeführerin, dass sie in der Annahme war, dass das Verhalten der Beschuldigten (straf-)rechtlich relevant gewesen ist. Somit ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu folgen und als Fristbeginn der Strafantragsfrist den 18. Juni 2018 festzusetzen. Der Strafantrag vom 21. September 2018 erfolgte nach Ende der Frist am 18. September 2018 und damit zu spät. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde zu abzuweisen. 11. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwer- deführerin aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Der Beschuldigten sind keine entschädigungswürdige Aufwendungen entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt die Be- schwerdeführerin. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecherin D.________ - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 13. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hagnauer Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8