8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihr keine Entschädigung auszurichten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.