6 für die Kostenauferlegung an den Kanton in der angefochtenen Verfügung nicht erläutert wurden, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten: Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig festhielt, wurde die Beschwerdeführerin durch die Kostenauferlage an den Kanton nicht beschwert. Irrelevant ist und offengelassen werden kann schliesslich, ob die Festnahme der Beschwerdeführerin «innerhalb oder ausserhalb» eines Strafverfahrens erfolgte. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.