Die offenbar gemäss der Generalstaatsanwaltschaft bloss geringen Verfahrenskosten hätten der Beschwerdeführerin auferlegt werden können. Die Beschwerdekammer ist diesbezüglich – da die Frage ausser Streit ist – jedoch nicht kompetent, eine Überprüfung vorzunehmen und die Kostenregelung anders festzusetzen. Fest steht aber, dass auch im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ein prozessuales Verschulden anzunehmen gewesen wäre. Mithin ist der beschwerdeführerische Verweis auf die entsprechende Lehre und Rechtsprechung untauglich. Aus der Tatsache, dass die Gründe