354 StPO bloss ein Rechtsbehelf und kein Rechtsmittel im Sinne von Art. 392 StPO. Gemäss dem Bundesgericht präjudiziert zwar der Kostenentscheid grundsätzlich die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dennoch verhält es sich nicht so, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung hätte, bloss weil die Verfahrenskosten vom Kanton Bern getragen wurden (siehe zur nicht vorhandenen Bindungswirkung vorne E. 7.1 in fine). Die offenbar gemäss der Generalstaatsanwaltschaft bloss geringen Verfahrenskosten hätten der Beschwerdeführerin auferlegt werden können.