In der angefochtenen Verfügung wurde daher mit zutreffender Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin die Einleitung des gegen sie geführten Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkte, nachdem sie den Abmahnungen der Polizei keine Folge geleistet hatte. Dieser Umstand ist klar nachgewiesen. Die Verhaftung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer war für die Polizei in der gegebenen Situation der einzig mögliche Weg, um die Demonstration auflösen zu können. Nichts für sich abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin im Übrigen aus Art. 392 StPO. Diese Bestimmung ist im «aktuellen Verfahrensstadium» nicht einschlägig, ist bekanntlich die Einsprache gemäss Art. 354 StPO bloss