Dies steht zwar fälschlicherweise so auf dem Formular «FWR (Festhalte- und Warteraum)» vom 17. Oktober 2015. Um 14.15 Uhr war aber erst der Beginn der Einkesselung (vgl. Berichtsrapport Kantonspolizei vom 27. Oktober 2015, S. 2). Die Verhaftung der Beschwerdeführerin fand gemäss dem Bericht des Polizeibeamten C.________ um 15.40 Uhr statt (vgl. Berichtsrapport Kantonspolizei vom 23. Dezember 2015). In der angefochtenen Verfügung wurde daher mit zutreffender Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin die Einleitung des gegen sie geführten Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkte, nachdem sie den Abmahnungen der Polizei keine Folge geleistet hatte.