Dieser Umstand führte auch im vorliegenden Verfahren zur Verfahrenseinstellung. Nichtsdestotrotz war es notwendig, gegen diejenigen Personen zu ermitteln und Strafuntersuchungen zu führen, welche trotz mehrfacher polizeilicher Abmahnung (mit Lautsprecheranlagen) in der demonstrierenden Gruppe verblieben, wie dies auch die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen getan hatte: Es ist nämlich nicht so, dass sie um 14.15 Uhr verhaftet worden wäre, wie sie durch ihren Rechtsanwalt ausführen lässt. Dies steht zwar fälschlicherweise so auf dem Formular «FWR (Festhalte- und Warteraum)» vom 17. Oktober 2015.